generalplaner

Die gesamtheitliche Führung eines interdisziplinären Teams, unter unserer Leitung und Verantwortung, vereinfacht für den Auftraggeber die Planungs- und Realisierungsphase beträchtlich.
Wir verfügen über langjährige Erfahrungen mit komplexen Planungen. Klare Teamstrukturen und Kompetenzregelungen sichern eine effiziente und speditive Planung, die den Terminerwartungen unserer Zeit gerecht werden kann.

werkgruppe architektur                             kooperation zwischen

Architektur - Generalplaner
Schlamberger Architekten BDA, Augsburg

und:
Tragwerksplanung:
Ingenieurbüro Bytow, Königsbrunn

Haustechnik HLS:
I
ngenieurbüro Marek, Augsburg

Haustechnik Elektro:
Ingenieurbüro Korniat, Augsburg

Spezialtiefbau:
IGG Ingenierubüro für Grundbau, Augsburg

Landschaftsarchitekt:
LA Weinbrenner, Augsburg

der generalplaner

  • Ganzheitliche Planung aus einer Hand
  • Individuell abgestimmtes Planungsteam
  • Funktionelle und wirtschaftliche Architektur
  • Termin- und qualitätsbewusste Umsetzung
  • Mit dem Generalplaner hat der Bauherr vom Entwurf bis zur schlüsselfertigen Übergabe  des Objektes einen alleinigen Ansprechpartner für die Planung.

  • der generalplaner
  • Veröffentlichung aus: AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für dei Honorarordnung e.V.

1.    Einleitung

    Ausgehend von einer seriösen Diskussion zur Generalplanung mit dem Ziel der optimierten Planung und grösseren Kosten- und Terminsicherheit hat sich die AHO-Fachkommission Wasserwirtschaft dieses Themas angenommen. Es wurde versucht, in gestraffter Form Diskussions- und Entscheidungshilfen für Ingenieurkollegen und Auftraggeber zu schaffen.

2.    Was ist ein Generalplaner?

    Generalplanung ist die Zusammenfassung mindestens 2er Planungsleistungen. Dem Wunsch des Bauherrn, für die Verwirklichung seines Bauvorhabens nur einen Ansprechpartner und Verantwortlichen zu haben, kommt der Generalplaner dadurch entgegen, dass er mehrere oder sogar alle Fachdisziplinen aus dem Bereich der Planung bei bewährter Trennung zwischen Planung und Ausführung ü-bernimmt. Der Inhalt der Gesamtplanung ergibt sich aus den vom Auftraggeber übertragenen Leistungen, die sowohl objektbezogene Leistungen wie die Objektplanung, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung etc., als auch zugehörige Leistungen wie Vermessung, Bodenmechanik oder ähnliches, beinhalten können.

    Zu bedenken ist, dass schon relativ kleine Maßnahmen, wie z. B. die Planung eines Regenüberlaufbeckens, Generalplanungen sein können. So sind für das benannte Beispiel neben der Objektplanung auch Leistungen der Tragwerksplanung, der Technischen Ausrüstung, der Vermessung, der Baugrundbeurteilung, eventuell der Landschaftsplanung sowie des Straßenbaus und sogar Unterstützung des Auftraggebers in Finanzierungs- und Satzungsfragen erforderlich.

    Der Generalplaner schuldet sodann über die Grundleistungen hinausgehend vor allem durch Übernahme von Bauherrenaufgaben auch Projektsteuerungsleistungen, die im wesentlichen vielfältige Koordinationsaufgaben sowie Steuerungs- und Überwachungsleistungen für die Planungsabläufe der vom Generalplaner geschuldeten Fachingenieurleistungen beinhalten. Die erforderliche Projektsteuerung wird deutlich, wenn der Generalplaner seinerseits Unterauftragnehmer einsetzt und damit entsprechende Verträge verhandeln, abstimmen, abschließen und abrechnen muss. Auch die technische und zeitliche Koordinierung der Unterauftragnehmerleistungen ist vom Generalplaner durchzuführen und zu steuern, insbesondere durch Aufstellen, Abstimmen und Fortschreiben von Termin- und Ablaufplänen. Darüber hinaus übernimmt der Generalplaner die Schnittstellenverantwortung und haftet für seine Leistungen sowie für die der Unterauftragnehmer.

    Für die Organisation gibt es hierzu verschiedene Möglichkeiten. Mittlere und größere Planungsbüros werden in der Regel als Gesamtplaner auftreten und eine Vielzahl der Fachingenieurleistungen im eigenen Haus erbringen können. Genauso besteht aber die Möglichkeit, Unterauftragnehmer einzubeziehen oder sich in einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen.

    Für die einzelnen Planungsleistungen der Grundleistungen gilt der in der HOAI preisrechtlich vorgegebene Rahmen der Mindest- und Höchstsätze. An zusätzlichem Aufwand entstehen aber durch die Übernahme der Bauherrenaufgaben die vorgenannten weiteren Leistungen, für die das Honorar frei und außerhalb eines vorgegebenen Preisrahmens zu vereinbaren ist. Die Höhe dieses gesonderten Honorars richtet sich nach der Komplexität und Anzahl der Fachleistungen.

3.     Warum Generalplanung?

    Wie schon die Begriffsbestimmung des Generalplaners zeigt, sprechen nicht nur technische Aspekte, sondern auch organisatorische oder rechtliche Vorteile aus Sicht des Auftraggebers für die Generalplanung.

    Administrativer Aufwand

      Der Auftraggeber kann mit dem Generalplaner in einem Vertrag das Gesamtprojekt beauftragen. Soweit einzelne Fachleistungen vom Generalplaner nicht im eigenen Haus erbracht werden können, sind dann vom Generalplaner in Einzelverträgen die jeweiligen fachbezogenen Leistungen zu binden. Die Abstimmung der Einzelverträge untereinander und zum Generalplanervertrag liegt im Verantwortungsbereich des Generalplaners.

    Der Schriftverkehr zwischen allen an der Planung fachlich Beteiligten wird beim Generalplaner gebündelt und nur die für den Auftraggeber relevanten Schriftstücke werden an ihn weitergeleitet. Gleiches gilt für die Planverwaltung. Hier werden die einzelnen Pläne der Fachplaner zusammengefasst, geprüft und in einer Plandatenbank beim Generalplaner verwaltet.

    Der gesamte Planungsprozess läuft beim Generalplaner zusammen. Hier findet ein Abgleich der Protokolle von Einzelbesprechungen statt und die für den Auftraggeber relevanten Aussagen und Ergebnisse werden zusammengestellt und die notwendigen Entscheidungen mit dem Auftraggeber herbeigeführt. In gleicher Weise wird auch mit den Planunterlagen verfahren. Hier erhält der Auftraggeber Gesamtpläne mit den jeweils fachspezifischen Details der einzelnen Planungsbeteiligten.

    Koordination

      Es liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Generalplaners, dass Termine und Fristen bei der Planung eingehalten werden. Ebenso hat der Generalplaner den Informationsfluss zwischen den einzelnen an der Planung fachlich Beteiligten sicherzustellen und bei Bedarf Abstimmungsgespräche zu führen.

    Verantwortung der Schnittstellen

      Es obliegt dem Generalplaner, die jeweilige Leistung der Planungsbeteiligten sowohl inhaltlich wie auch auf Vollständigkeit zu prüfen. Eventuelle Kollisionen mit anderen Planungsleistungen werden festgestellt und beseitigt. Die Integration aller Planungsleistungen in das Gesamtprojekt stellt einen hohen Anspruch an die Kompetenz des Generalplaners.

    Haftungsübernahme

      Der Generalplaner gewährleistet gegenüber dem Auftraggeber die Richtigkeit der einzelnen Planungen einschließlich aller Schnittstellen innerhalb des Gesamtprojektes. Für die Gewährleistung in der Planung haftet dem Auftraggeber nur der Generalplaner.

4.    Besondere Aspekte der Generalplanung

    Organisationsformen des Generalplaners

      o   Generalplaner als Gesamtplaner

      Alle Fachplanungen werden im eigenem Haus erbracht.

      o   Generalplaner mit Unterauftragnehmern

      Ein Teil der Fachplanungen wird im eigenen Haus, die restlichen Leistungen über Unterauftragnehmer erbracht

      o Generalplaner als Arbeitsgemeinschaft

      Die Gesamtleistungen werden durch gleichberechtigte/-verantwortliche Unternehmen erbracht (die Arbeitsgemeinschaft sollte nur dann gewählt werden, wenn eine nahezu gleiche Aufgabenverteilung unter den Partnern möglich ist).

    Neben den Chancen, die die Generalplanung auch für kleine und mittlere Ingenieurbüros bietet, sollten nachfolgende Risiken vor der Übernahme von Generalplanerleistungen bedacht werden.

    Überträgt der Generalplaner einen Teil seiner beauftragten Leistungen an einen Planungspartner, so muss er diese Leistungen im vorhinein auf HOAI-Konformität im Hauptvertrag und Planungspartnervertrag prüfen, um nicht durch die „Degressionsfalle" Honorarverluste hinnehmen zu müssen.Damit es nicht zu einer Gewerbesteuerfälligkeit kommt, sollte bei einem Eigenanteil der Planungsleistungen von < 30 % ein Steuerberater hinzugezogen werden.

    In jedem Fall sollte mit dem Berufshaftpflichtversicherer geklärt werden, in welchem Umfang die Leistungen des Generalplaners abgedeckt sind. In besonderen Fällen ist eine projekt- und organisationsbezogene Haftpflichtversicherung anzuraten.

    Die Ingenieurverträge des Generalplaners mit den Unterauftragnehmern sollten den gleichen Gewährleistungszeitraum und sonstigen Vertragsbedingungen beinhalten, wie sie sich für den Generalplaner ergeben. Ist dies nicht der Fall, können für den Generalplaner unter anderem Haftungsrisiken auftreten, die möglicherweise durch die eigene Berufshaftpflichtversicherung nicht abgedeckt sind.

5.    Vorteile der Generalplanung

    Für den Planer

    Die Nachfrage nach Planungsleistungen aus einer Hand nimmt stetig zu. Stellt sich der Planer nicht dieser Aufgabe, arbeitet er als Unterauftragnehmer und verliert oft den direkten Kontakt zum Bauherrn. Nimmt der Planer die Aufgabe an, führt diese zu neuem Selbstbewusststein und Kompetenzerweiterung.

     

  • Die praktischen Vorteile für den Gesamtplaner liegen in
    • o den kurzen Koordinationswegen
    • o der eigenen Wahl der Partner
    • o direktem Zugriff auf die Fachplaner
    • o in der gesicherten projektbezogenen Terminplanung.
  • Für den Bauherrn
  • Die Zunahme an Generalplanungsleistungen zeigt deutlich, dass dem Bauherrn aus dieser Dienstleistung vielfältige Vorteile erwachsen:

      Der Aufwand für Administration und Koordination verringert sich durch einen Ansprechpartner.

      Das oft unterschätzte Haftungsrisiko für die Schnittstellenverantwortung entfällt.

      Der Zugriff auf einen Generalplaner minimiert das generelle Haftungsrisiko - z. B. beim Ausfall von einzelnen Fachplanern.

    • Hier bietet die Arbeitsgemeinschaft den Vorteil, dass der Bauherr jeden der Arbeitsgemeinschafts-Partner in Regress nehmen kann.
    • Die Detailabstimmungen sind Aufgabe des Generalplaners, nicht mehr die des Bauherrn.

      Die Einzelterminkontrolle entfällt für den Bauherrn.

6.    Vergütungsempfehlung

    Der Generalplaner als einziger verantwortlicher Vertragspartner entlastet den Auftraggeber durch Übernahme von Aufgaben des Projektmanagements und der fachübergreifenden Koordination und Verantwortung.

    Durch die direkte Zugriffsmöglichkeit des Generalplaners zu den ihm übertragenen Leistungen der projektbeteiligten Sonderfachleute ist eine schnelle und sichere Abstimmung der übergreifenden Detailfragen möglich, was einerseits beim Generalplaner (Objektplaner) höhere Planungssicherheit und für den Bauherren eine höhere Kosten- und Terminsicherheit mit sich bringt.

  • Die Vergütung des Generalplaners hat sowohl die ersparten Aufwendungen des Bauherren, als auch die organisatorischen Vereinfachungen beim Auftragnehmer in der Detailabstimmung mit den Fachplanern zu berücksichtigen.
  • Der Vergütungstatbestand ergibt sich aus:
  • a) Übernahme von Bauherrenleistungen.
    • Diese sind im wesentlichen:
    • - Wahrnehmen der zentralen Projektanlaufstelle.
    • - Zeitliche und fachlich-inhaltliche Koordination der übertragenen Fachplanungsleistungen.
    • - Überprüfen der Fachplanungsleistungen auf ihre technische Richtigkeit und Übereinstimmung mit den              Planungs- und Projektzielen.
    • - Überprüfen der Kostenermittlungen der Fachplaner.
    • - Zusammengefasste Berichterstattung an den AG.
    • - Wahrnehmen des Entscheidungs-, Änderungs- und Schnittstellenmanagements.
    • - Entwickeln, Erstellen und Fortschreiben der umfassenden Termin- und Kostenpläne.
    • - Durchsetzung der AG-Anforderungen gegenüber den Fachplanern.
  • b) Übernahme von vertrags- und haftungsrechtlichen Risiken
    • Diese liegen im wesentlichen in:
    • - Auswahl und Vertragsabschluß mit Fachplanern.
    • - Überwachen der Vertragserfüllung.
    • - Vertragsdokumentation für die Fachplanungsleistungen.
    • - Prüfen und Freigabe von Fachplanerrechnungen.
    • - Haftungsrisiko für Schlechtleistung des Fachplaners.
    • - Nachtragsmanagement für den Fachplaner gegenüber dem AG.
    • - Übernahme des Inverzugsetzungs-, Kündigungs- und Konkursrisikos
      des Fachplaners gegenüber dem AG.
    • - Haftung für planungsinterne Schnittstelllen.

    Die Vergütung dieser übertragenen zusätzlichen Leistungen und Risiken sind als Zuschlag auf das Gesamthonorar des Generalplanervertrages abzugelten. Wobei das Honorar des Generalplanervertrages sich aus den Einzelhonoraren der Objekt- und Fachplanerleistungen auf der Grundlage der HOAI ermittelt. Als angemessen ist in Abhängigkeit der Komplexität und der zu koordinierenden Fachleistungen ein Zuschlag von 8 bis 15 % zu empfehlen.

  • Literaturhinweise
  • • Kalusche, W.: Generalplaner in Bautechnik 4/1999
  • • Architektenkammer Hessen: Generalplanung - Ein Leitfaden für                       Architekten
  • • Kapellmann: Jahrbuch Baurecht 2001
  • • R. Jochem: HOAI-Kommentar 1998
  • • K. Neuenfeld: Architektur und Bauherr 1999
  • • Sangenstedt: Rechtshandbuch für Ingenieure und Architekten 1999
  • • Baurecht 1998: Dr. Ch. Wenner: Der Generalplaner - Phänomen und             Probleme
  • • Generalplanung für Architekten und Ingenieure VBI / BDA