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generalplaner |
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Die gesamtheitliche Führung eines interdisziplinären Teams, unter unserer Leitung und Verantwortung, vereinfacht für den Auftraggeber die Planungs- und Realisierungsphase beträchtlich. |
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Veröffentlichung aus: AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für dei Honorarordnung e.V. 1. Einleitung Ausgehend von einer seriösen Diskussion zur Generalplanung mit dem Ziel der optimierten Planung und grösseren Kosten- und Terminsicherheit hat sich die AHO-Fachkommission Wasserwirtschaft dieses Themas angenommen. Es wurde versucht, in gestraffter Form Diskussions- und Entscheidungshilfen für Ingenieurkollegen und Auftraggeber zu schaffen. 2. Was ist ein Generalplaner? Generalplanung ist die Zusammenfassung mindestens 2er Planungsleistungen. Dem Wunsch des Bauherrn, für die Verwirklichung seines Bauvorhabens nur einen Ansprechpartner und Verantwortlichen zu haben, kommt der Generalplaner dadurch entgegen, dass er mehrere oder sogar alle Fachdisziplinen aus dem Bereich der Planung bei bewährter Trennung zwischen Planung und Ausführung ü-bernimmt. Der Inhalt der Gesamtplanung ergibt sich aus den vom Auftraggeber übertragenen Leistungen, die sowohl objektbezogene Leistungen wie die Objektplanung, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung etc., als auch zugehörige Leistungen wie Vermessung, Bodenmechanik oder ähnliches, beinhalten können. Zu bedenken ist, dass schon relativ kleine Maßnahmen, wie z. B. die Planung eines Regenüberlaufbeckens, Generalplanungen sein können. So sind für das benannte Beispiel neben der Objektplanung auch Leistungen der Tragwerksplanung, der Technischen Ausrüstung, der Vermessung, der Baugrundbeurteilung, eventuell der Landschaftsplanung sowie des Straßenbaus und sogar Unterstützung des Auftraggebers in Finanzierungs- und Satzungsfragen erforderlich. Der Generalplaner schuldet sodann über die Grundleistungen hinausgehend vor allem durch Übernahme von Bauherrenaufgaben auch Projektsteuerungsleistungen, die im wesentlichen vielfältige Koordinationsaufgaben sowie Steuerungs- und Überwachungsleistungen für die Planungsabläufe der vom Generalplaner geschuldeten Fachingenieurleistungen beinhalten. Die erforderliche Projektsteuerung wird deutlich, wenn der Generalplaner seinerseits Unterauftragnehmer einsetzt und damit entsprechende Verträge verhandeln, abstimmen, abschließen und abrechnen muss. Auch die technische und zeitliche Koordinierung der Unterauftragnehmerleistungen ist vom Generalplaner durchzuführen und zu steuern, insbesondere durch Aufstellen, Abstimmen und Fortschreiben von Termin- und Ablaufplänen. Darüber hinaus übernimmt der Generalplaner die Schnittstellenverantwortung und haftet für seine Leistungen sowie für die der Unterauftragnehmer. Für die Organisation gibt es hierzu verschiedene Möglichkeiten. Mittlere und größere Planungsbüros werden in der Regel als Gesamtplaner auftreten und eine Vielzahl der Fachingenieurleistungen im eigenen Haus erbringen können. Genauso besteht aber die Möglichkeit, Unterauftragnehmer einzubeziehen oder sich in einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen. Für die einzelnen Planungsleistungen der Grundleistungen gilt der in der HOAI preisrechtlich vorgegebene Rahmen der Mindest- und Höchstsätze. An zusätzlichem Aufwand entstehen aber durch die Übernahme der Bauherrenaufgaben die vorgenannten weiteren Leistungen, für die das Honorar frei und außerhalb eines vorgegebenen Preisrahmens zu vereinbaren ist. Die Höhe dieses gesonderten Honorars richtet sich nach der Komplexität und Anzahl der Fachleistungen. 3. Warum Generalplanung? Wie schon die Begriffsbestimmung des Generalplaners zeigt, sprechen nicht nur technische Aspekte, sondern auch organisatorische oder rechtliche Vorteile aus Sicht des Auftraggebers für die Generalplanung. Administrativer Aufwand Der Auftraggeber kann mit dem Generalplaner in einem Vertrag das Gesamtprojekt beauftragen. Soweit einzelne Fachleistungen vom Generalplaner nicht im eigenen Haus erbracht werden können, sind dann vom Generalplaner in Einzelverträgen die jeweiligen fachbezogenen Leistungen zu binden. Die Abstimmung der Einzelverträge untereinander und zum Generalplanervertrag liegt im Verantwortungsbereich des Generalplaners. Der Schriftverkehr zwischen allen an der Planung fachlich Beteiligten wird beim Generalplaner gebündelt und nur die für den Auftraggeber relevanten Schriftstücke werden an ihn weitergeleitet. Gleiches gilt für die Planverwaltung. Hier werden die einzelnen Pläne der Fachplaner zusammengefasst, geprüft und in einer Plandatenbank beim Generalplaner verwaltet. Der gesamte Planungsprozess läuft beim Generalplaner zusammen. Hier findet ein Abgleich der Protokolle von Einzelbesprechungen statt und die für den Auftraggeber relevanten Aussagen und Ergebnisse werden zusammengestellt und die notwendigen Entscheidungen mit dem Auftraggeber herbeigeführt. In gleicher Weise wird auch mit den Planunterlagen verfahren. Hier erhält der Auftraggeber Gesamtpläne mit den jeweils fachspezifischen Details der einzelnen Planungsbeteiligten. Koordination Es liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Generalplaners, dass Termine und Fristen bei der Planung eingehalten werden. Ebenso hat der Generalplaner den Informationsfluss zwischen den einzelnen an der Planung fachlich Beteiligten sicherzustellen und bei Bedarf Abstimmungsgespräche zu führen. Verantwortung der Schnittstellen Es obliegt dem Generalplaner, die jeweilige Leistung der Planungsbeteiligten sowohl inhaltlich wie auch auf Vollständigkeit zu prüfen. Eventuelle Kollisionen mit anderen Planungsleistungen werden festgestellt und beseitigt. Die Integration aller Planungsleistungen in das Gesamtprojekt stellt einen hohen Anspruch an die Kompetenz des Generalplaners. Haftungsübernahme Der Generalplaner gewährleistet gegenüber dem Auftraggeber die Richtigkeit der einzelnen Planungen einschließlich aller Schnittstellen innerhalb des Gesamtprojektes. Für die Gewährleistung in der Planung haftet dem Auftraggeber nur der Generalplaner. 4. Besondere Aspekte der Generalplanung Organisationsformen des Generalplaners o Generalplaner als Gesamtplaner Alle Fachplanungen werden im eigenem Haus erbracht. o Generalplaner mit Unterauftragnehmern Ein Teil der Fachplanungen wird im eigenen Haus, die restlichen Leistungen über Unterauftragnehmer erbracht o Generalplaner als Arbeitsgemeinschaft Die Gesamtleistungen werden durch gleichberechtigte/-verantwortliche Unternehmen erbracht (die Arbeitsgemeinschaft sollte nur dann gewählt werden, wenn eine nahezu gleiche Aufgabenverteilung unter den Partnern möglich ist). Neben den Chancen, die die Generalplanung auch für kleine und mittlere Ingenieurbüros bietet, sollten nachfolgende Risiken vor der Übernahme von Generalplanerleistungen bedacht werden. Überträgt der Generalplaner einen Teil seiner beauftragten Leistungen an einen Planungspartner, so muss er diese Leistungen im vorhinein auf HOAI-Konformität im Hauptvertrag und Planungspartnervertrag prüfen, um nicht durch die „Degressionsfalle" Honorarverluste hinnehmen zu müssen.Damit es nicht zu einer Gewerbesteuerfälligkeit kommt, sollte bei einem Eigenanteil der Planungsleistungen von < 30 % ein Steuerberater hinzugezogen werden. In jedem Fall sollte mit dem Berufshaftpflichtversicherer geklärt werden, in welchem Umfang die Leistungen des Generalplaners abgedeckt sind. In besonderen Fällen ist eine projekt- und organisationsbezogene Haftpflichtversicherung anzuraten. Die Ingenieurverträge des Generalplaners mit den Unterauftragnehmern sollten den gleichen Gewährleistungszeitraum und sonstigen Vertragsbedingungen beinhalten, wie sie sich für den Generalplaner ergeben. Ist dies nicht der Fall, können für den Generalplaner unter anderem Haftungsrisiken auftreten, die möglicherweise durch die eigene Berufshaftpflichtversicherung nicht abgedeckt sind. 5. Vorteile der Generalplanung
Für den Planer Die Nachfrage nach Planungsleistungen aus einer Hand nimmt stetig zu. Stellt sich der Planer nicht dieser Aufgabe, arbeitet er als Unterauftragnehmer und verliert oft den direkten Kontakt zum Bauherrn. Nimmt der Planer die Aufgabe an, führt diese zu neuem Selbstbewusststein und Kompetenzerweiterung.
Die Zunahme an Generalplanungsleistungen zeigt deutlich, dass dem Bauherrn aus dieser Dienstleistung vielfältige Vorteile erwachsen: Der Aufwand für Administration und Koordination verringert sich durch einen Ansprechpartner. Das oft unterschätzte Haftungsrisiko für die Schnittstellenverantwortung entfällt. Der Zugriff auf einen Generalplaner minimiert das generelle Haftungsrisiko - z. B. beim Ausfall von einzelnen Fachplanern. Die Detailabstimmungen sind Aufgabe des Generalplaners, nicht mehr die des Bauherrn. Die Einzelterminkontrolle entfällt für den Bauherrn. 6. Vergütungsempfehlung
Der Generalplaner als einziger verantwortlicher Vertragspartner entlastet den Auftraggeber durch Übernahme von Aufgaben des Projektmanagements und der fachübergreifenden Koordination und Verantwortung. Durch die direkte Zugriffsmöglichkeit des Generalplaners zu den ihm übertragenen Leistungen der projektbeteiligten Sonderfachleute ist eine schnelle und sichere Abstimmung der übergreifenden Detailfragen möglich, was einerseits beim Generalplaner (Objektplaner) höhere Planungssicherheit und für den Bauherren eine höhere Kosten- und Terminsicherheit mit sich bringt. Die Vergütung dieser übertragenen zusätzlichen Leistungen und Risiken sind als Zuschlag auf das Gesamthonorar des Generalplanervertrages abzugelten. Wobei das Honorar des Generalplanervertrages sich aus den Einzelhonoraren der Objekt- und Fachplanerleistungen auf der Grundlage der HOAI ermittelt. Als angemessen ist in Abhängigkeit der Komplexität und der zu koordinierenden Fachleistungen ein Zuschlag von 8 bis 15 % zu empfehlen. |